2023-04-26

Für unsere Mandanten aus der Schweiz: Wie relevant sind Datenschutzerklärungen?

Datenschutzerklärungen haben in der DSGVO einen hohen Stellenwert: sie verhelfen im besten Fall zu Transparenz in der Datenverarbeitung und sichern den Betroffenen die Informationen zu, die sie zur Entscheidung im Sinne einer „informierten Einwilligung“ benötigen.

Seit Inkrafttreten der DSGVO haben unsere Mandanten zunehmend Energie in das Verfassen sauberer Datenschutzhinweise investiert- zu Recht: wer sich die Mühe macht, umfassende Datenschutzhinweise zu formulieren, zieht seinerseits in der Regel auch einen eigenen Benefit daraus. Wer nämlich seine Datenverarbeitung kennt und darüber informiert, hat sich einen Überblick verschafft, der nicht nur datenschutzrechtlich relevant ist, sondern auch zu Zwecken der Prozessoptimierung dienen oder zu Effizienzsteigerung genutzt werden kann.

Wer seine Datenflüsse kennt, kann Risikomanagement betreiben, die Prozesse der Datenverarbeitung einer Prüfung unterziehen und die Effizienz der Abläufe im Unternehmen steigern.

Diesen Nutzen erkennen immer mehr Mandanten und bitten uns um Unterstützung.

Für unsere Mandanten aus der Schweiz ist das zwar nicht neu, allerdings ist das schweizerische DSG nicht ganz so streng wie die DSGVO. Nach Art. 60 DSG ist ein fehlerhafter oder unvollständiger Datenschutzhinweise lediglich mit 250.000 CHF bewehrt, während die DSGVO bereits prozentuale Bußgelder ins Spiel bringt.

Dennoch kann es ein Unternehmen empfindlich treffen, wenn es wegen unrichtiger Angaben in Datenschutzhinweisen oder bei der Nutzung von Cookies zu Trackingzwecken nicht ausreichend informiert. 
Die DSGVO hat nämlich einen verhältnismäßig weiten räumlichen Anwendungsbereich. Nach Art. 3 Abs. 2 DSGVO findet sie Anwendung, wenn das Verhalten Betroffener beobachtet wird, die sich in der EU befinden. Der klassische Anwendungsfall ist hier Google-Analytics: Befindet sich ein Internetuser in Deutschland und besucht eine schweizerische Webseite dauf der Schutz der DSGVO nicht an der Grenze enden. Vielmehr sollte die schweizerische Webseite ebenfalls DSGVO-Anforderungen (etwa an die wirksame Einholung einer Einwilligung in die Nutzung von Google-Analytics) erfüllen.

Daher sind auch in der Schweiz die Formulierung von Datenschutzhinweisen und das Einholen informierter Einwilligungen sehr empfehlenswert.

Wir erledigen das für Sie. Sprechen Sie uns einfach an. 

Rechtsanwaelte - 10:44:09 @