2023-03-07
Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Urteil vom 03.11.2022 (OLG Hamm, Urt. v. 03.11.2022 – Az.: I-4 U 201/21) weitere Klarheit zum Thema „Einwilligungserklärung bei elektronischen Werbemaßnahmen“ geschaffen.
Das Gericht hat sich damit beschäftigt, welche Anforderungen nach Art. 4 Nr. 11 DSGVO an eine rechtlich verbindliche Einwilligung in Werbemaßnahmen gestellt werden.
Generaleinwilligung unzulässig
In der Entscheidung vom 03.11.2022 ging es um einen Unterlassungsanspruch gegen einen Online-Händler, der folgende Einwilligungserklärung bei sich veröffentlicht hatte:
„Einwilligung in das Kundenkartenbonusprogramm
Ich bin damit einverstanden, dass die von mir angegebenen persönlichen Daten (… E-Mail-Adresse …) sowie meine Kaufrabattdaten (Kaufdaten und Kaufpreis) zum Zwecke des Kundenkartenprogramms und für Werbezwecke (… per E-Mail) von der Beklagten gespeichert, verarbeitet und genutzt werden.“
Wurde dieser Einwilligung zugestimmt, so erhielten die Kunden zum einen Newsletter aber auch spezifische – abhängig von bereits getätigten Einkäufen – Werbemails.
Unzulässig sind unzumutbare Belästigungen
Das Gericht wies auf § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG hin, wonach solche geschäftlichen Handlungen unzulässig sind, welche, im Sinne des § 7 UWG, eine unzumutbare Belästigung darstellen. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG stellen Werbemaßnahmen in Form von E-Mails konkret dann eine Belästigung dar, wenn sie ohne ausdrückliche Einwilligung erfolgen. Nach §§ 8 Abs. 1, 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG droht bei solchen unzumutbaren Belästigungen die Gefahr, von dem Betroffenen auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.
Art. 4 Nr. 11 DSGVO stellt klar, eine Einwilligung ist „jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist“
Hier ging das OLG Hamm davon aus, dass die erfolgte „Generaleinwilligung“ gerade nicht unmissverständlich für den Kunden war. Das Gericht stellte fest: „Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Erklärung ist dagegen nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass sich die Einwilligung einerseits auf den Erhalt von (personalisierten) Newslettern im Rahmen des Kundenkartenprogramms, andererseits – und davon abgegrenzt – auf den Erhalt von allgemeinen „Newslettern“ bezieht. Für ein derartiges Verständnis wäre es vielmehr Voraussetzung, dass die Beklagte diese Unterscheidung und Aufspaltung der Einwilligung für den durchschnittlichen Kunden verständlich erläutert hätte.“
An eine unmissverständliche Einwilligung wird also die Forderung gestellt, dass eindeutig erkennbar ist, für welche spezifischen Werbemaßnahmen sie genau gilt.
Wird dies nicht deutlich stellt die Werbung eine unzumutbare Belästigung dar und ist rechtswidrig.
Einwilligungserklärung immer konkretisieren
Für Unternehmen, die online auftreten, macht diese Entscheidung deutlich, eine eindeutige und transparente Gestaltung von Einwilligungserklärungen notwendig ist, wenn rechtmäßig Werbung verschickt werden soll.
Sinnvoll ist es, für jede einzelne Werbemaßnahme eine gesonderte Einwilligung einzuholen. Nur dann kann der Kunde entscheiden, ob er neben allgemeiner Werbung wie Newslettern auch individuelle Angebote erhalten möchte.
Rechtsanwaelte - 18:54:48 @ Allgemein
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